Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/11#abs-1 (1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/11#abs-2 (2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet.