Gesetze / Kleinbetragsverordnung
KBV§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.02.2011 – X R 21/10Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbarZitiert von 5
- BFH, 03.06.2013 – V B 4/13(Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KBV im finanzgerichtlichen Verfahren)Zitiert von 3
- FG Münster, 24.03.2023 – 2 K 1801/22 E
- ArbG Iserlohn, 20.06.2018 – 1 BV 1/18Zitiert von 1
- BGH, 19.03.2013 – 1 StR 318/12Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers durch Lieferung an einen "Missing Trader"Zitiert von 26
- FG Thüringen, 11.11.2024 – 2 K 492/23
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 29.10.2024 – 3 BV 102/24Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.06.2020 – 5 ME 85/20Zitiert von 5
- VG Berlin, 13.08.2019 – 28 L 61.19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KBV%202002/1#abs-1 (1) Festsetzungen der
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KBV%202002/1#abs-2 (2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KBV%202002/1#abs-3 (3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.