Gesetze / Bundes-Klimaanpassungsgesetz

KAnG

§ 6 Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene

Stand: 01.07.2024

Bund

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.

§ 5 § 7