Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-2 (2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 KAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.08.2000 – 9 A 5681/97
- LG Dortmund, 30.04.2025 – 10 O 49/22 (EnW)
- LG Itzehoe, 22.11.2022 – 5 HKO 3/22, 5 HK O 3/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.