Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung

KAV

§ 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-2 (2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 5 § 7