Gesetze / Konzessionsabgabenverordnung
KAV§ 6 Aufsichtsrechte und -maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 30.08.2000 – 9 A 5681/97
- LG Dortmund, 30.04.2025 – 10 O 49/22 (EnW)
- LG Itzehoe, 22.11.2022 – 5 HKO 3/22, 5 HK O 3/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAV/6#abs-2 (2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.