Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
GKAR§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 30.07.2019 – B 1 KR 15/18 RKrankenversicherung - Zahlung der Gesamtvergütung an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) unter Einbeziehung eines bei einer anderen Krankenkasse Versicherten - kein Erstattungsanspruch gegen andere Krankenkasse - Ausschluss der Verurteilung einer KZÄV als Beigeladene - Auferlegung der Prozesskosten als GesamtschuldnerZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/2#abs-1 (1) Die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/2#abs-2 (2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den in § 368k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die spätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder der beteiligten Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/2#abs-3 (3)