Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
GKAR§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 25.02.1969 – 1 BvR 224/67Berufsbild des Zahnheilkundigen nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung von "nicht staatlich anerkannten Dentisten", die zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind, zu den gesetzlichen KrankenkassenZitiert von 19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/14#abs-1 (1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten Dentisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARG/14#abs-2 (2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern werden aus Anlaß dieses Rechtsübergangs nicht erhoben.