Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KARBV§ 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/19#abs-1 (1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/19#abs-2 (2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.