Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KARBV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten
1.
zu Inhalt, Umfang und Darstellung
a)
der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,
b)
der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften und
c)
der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentkommanditgesellschaften sowie
2.
zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KARBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.