Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

KAPrüfbV

§ 18 Risikolage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/18#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Dazu sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen und ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen angemessen sind, um die finanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/18#abs-2 (2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.

§ 17 § 19