Gesetze / KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung

KAGBAuslAnzV

§ 4 Unternehmenskennung

Stand: 29.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/4#abs-1 (1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/4#abs-2 (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

§ 3 § 5