Gesetze / Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
KAEAnO§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 – 1 K 1292/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/2#abs-1 (1) Vom 1. April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden auf folgende Höchstsätze herabgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/2#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Höchstsätze ermäßigen sich vom Beginn des Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres an, das auf die Beendigung des Krieges folgt, auf
Die Konzessionsabgaben werden in den folgenden Jahren weiter herabgesetzt und in angemessener Frist ganz beseitigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/2#abs-3 (3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im Sinne dieser Bestimmungen sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) öffentlich bekanntzugebenden Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und der Tarifordnung für Gas vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) eingeführten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/2#abs-4 (4) Bei Bestimmung der Einwohnerzahl ist von der einzelnen versorgten Gemeinde oder dem einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil und dem Ergebnis der Volkszählung vom 17. Mai 1939 auszugehen.