Gesetze / Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
KAEAnO§ 6
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/6#abs-1 (1) Vom 1. April 1941 ab dürfen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände Finanzzuschläge oder sonstige Leistungen (z.B. Verwaltungskostenbeiträge, Sachleistungen) von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben nicht mehr erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/6#abs-2 (2) Für die Berechnung der Konzessionsabgabe, die nach dem 31. März 1941 forterhoben werden darf, stehen den bis zum 31. März 1941 erhobenen Konzessionsabgaben die bis zu dem gleichen Zeitpunkt erhobenen Finanzzuschläge oder sonstigen Leistungen gleich. Bei der Umrechnung nach § 4 Abs. 2 sind sie deshalb in die Konzessionsabgaben einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/6#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Vereinbarung sonstiger Leistungen insoweit nicht entgegen, als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAEAnO/6#abs-4 (4) Lassen sich Aufwendungen, die durch die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen abgegolten werden sollen, nur schätzen, dürfen die auf Grund einer solchen Schätzung ermittelten Verwaltungskostenbeiträge von den tatsächlichen Aufwendungen nicht wesentlich abweichen.