Gesetze / Kürschnermeisterverordnung
KürMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,
2.
ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,
3.
ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrMstrV/3#abs-3 (3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.