Gesetze / Verordnung über die Küstenschifffahrt

KüSchV

§ 3

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/3#abs-1 (1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/3#abs-2 (2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 § 4