Gesetze / Verordnung über die Küstenschifffahrt
KüSchV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/2#abs-1 (1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/2#abs-2 (2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/2#abs-3 (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass der Flaggenstaat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet.