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# § 5 JzV (Bayern) — Zuständigkeit

Jubiläumszuwendungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann die Ausübung ihrer Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf andere Behörden übertragen. Art. 136 BayBG findet sinngemäße Anwendung. Für die Bewilligung der Dienstbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.

(2) Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit (Jubiläumsdienstalter) wird von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

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Zitiervorschlag: § 5 JzV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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