Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

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Art 136 Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenstatusgesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

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