Gesetze / Landesrecht Bayern / Jubiläumszuwendungsverordnung
JzV§ 3 Jubiläumsdienstzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/3#abs-1 (1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinn des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Nicht als hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Sinn von Satz 1 gelten
1. Zeiten eines Wehrdienstes mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren,
2. Zeiten eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,
3. Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst und
4. die Zeiten nach Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JzV/3#abs-2 (2) Zeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, die vor dem erstmaligen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 zurückgelegt wurden, sowie Zeiten als Ehrenbeamter gelten als Jubiläumsdienstzeit.