Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

JustG NRW

§ 17a Zuständigkeitskonzentration

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.

Abschnitt 4:

Finanzgerichte

§ 17 § 18