Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 17a Zuständigkeitskonzentration
Stand: 26.08.2026
Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.
Abschnitt 4:
Finanzgerichte
Änderungsverlauf
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09.03.2022 in Kraft
geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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24.07.2019 in Kraft
§ 17a eingefügt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten am 24. Juli 2019
GV. NRW. 2019 S. 364
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