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JustG NRW

§ 13 Staatsanwaltschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/13#abs-1 (1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/13#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

Abschnitt 2:

Arbeitsgerichte

§ 12 § 14