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JustG NRW§ 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand: 24.12.2024
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 125 JustG NRW →
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