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JustG NRW

§ 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Stand: 24.12.2024

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

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