Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Justiz
JusWidZV§ 3 Übergangsvorschrift
Stand: 01.08.2026
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.