Gesetze / Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

JurPrNotSkV

§ 3 Übergangsvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurPrNotSkV/3#abs-1 (1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurPrNotSkV/3#abs-2 (2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 2 § 4