Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

JudDenkmStiftG

§ 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/10#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/10#abs-2 (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 9 § 11