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§ 10 JudDenkmStiftG — Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.