Gesetze / Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
JubVAnO1.
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JubVAnO/1.#abs-1 (1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz und des § 9 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) übertrage ich
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin,
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs in München,
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts in München,
dem Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,
dem Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts in Frankfurt
die Ausübung der Befugnis zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen je für seinen Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JubVAnO/1.#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JubVAnO/1.#abs-3 (3) Für besondere Fälle behalte ich mir eine Ausnahmeregelung vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JubVAnO/1.#abs-4 (4) Den Präsidenten der in Absatz 1 genannten Behörden und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden die Zuwendungen von mir gewährt.