(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz und des § 9 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) übertrage ich
die Ausübung der Befugnis zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendungen je für seinen Geschäftsbereich.
(3) Für besondere Fälle behalte ich mir eine Ausnahmeregelung vor.
(4) Den Präsidenten der in Absatz 1 genannten Behörden und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden die Zuwendungen von mir gewährt.