Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 31 Angelegenheiten nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Stand: 26.08.2026
Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.