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§ 31 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Angelegenheiten nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.