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§ 24 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Wettbewerbsstreitsachen

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Bochum

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.