Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 20 Unmittelbarer Zwang

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JWMBG/20#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JWMBG/20#abs-2 (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

Einzelnorm

§ 19 § 21