Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz
JWMBG§ 20 Unmittelbarer Zwang
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JWMBG/20#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JWMBG/20#abs-2 (2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.
Einzelnorm