Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 36 Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Für die Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen findet § 57 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Abschnitt 6
Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke