Für die Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen findet § 57 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Abschnitt 6
Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke