Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 32 Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die in § 12 Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
2. für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen,
3. zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
4. nach Anhörung des Gefangenen zum Zweck der Behandlung
verarbeitet werden.