Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 31 Zweckbindung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/31#abs-1 (1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn in einem Verwaltungsvorgang mehrere öffentliche Stellen beteiligt sind und es der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten bedarf, die Weiterverarbeitung der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient oder die Daten auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/31#abs-2 (2) Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen von nicht öffentlichen Stellen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/31#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde weist den Empfänger auf die Zweckbindung hin.