Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

JVEGÜV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die

Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetschern

und Übersetzern über die zu gewährende Vergütung wird auf

den Präsidenten

des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts,

des

Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,

des

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;

des

Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,

des

Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;

die Präsidenten

und die Direktoren

der

Landgerichte,

der

Verwaltungsgerichte,

der

Sozialgerichte,

der

Arbeitsgerichte,

der

Amtsgerichte und

den

Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte der

Staatsanwaltschaften

für ihren

jeweiligen Geschäftsbereich im Rahmen des § 14 des Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetzes übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG%C3%9CV/1#abs-2 (2) Soweit

eine übergeordnete Stelle von ihrer Befugnis nach Absatz 1 auch in Bezug auf

ihre nachgeordneten Stellen Gebrauch macht, sind diese zu eigenen Vereinbarungen

künftig nicht mehr befugt.

§ 2