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JStVollzG NRW

§ 7 Sicherheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch

1. baulich-technische Vorkehrungen,

2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und

3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Sicherheitsstandards haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten und den zu bewältigenden Gefahren zu orientieren. Der innere Aufbau der Anstalten soll eine Binnendifferenzierung ermöglichen. Bei der Festlegung der Sicherheitsstandards sind insbesondere altersspezifische Belange, besondere Belange weiblicher Gefangener und Gefangener mit Behinderungen sowie die besonderen Anforderungen des Wohngruppenvollzuges einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/7#abs-3 (3) Anstalten des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/7#abs-4 (4) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Den Gefangenen sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, Einstellungen und Fertigkeiten für sozial angemessene Verhaltensweisen zu entwickeln. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung und einvernehmlicher Streitbeilegung sowie ihr Bewusstsein für Gefährdungen, die durch Fehlverhalten im Gewalt- oder Drogenbereich entstehen, sind zu entwickeln und zu stärken.

§ 6 § 8