Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 22 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/22#abs-1 (1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
1. regelmäßig Besuch empfangen,
2. Schreiben absenden und empfangen,
3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und
4. Pakete versenden und empfangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/22#abs-2 (2) Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Gefangenen zu erwarten ist, wird besonders gefördert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/22#abs-3 (3) Die Kosten des Schrift- und Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Gefangenen. Bei bedürftigen Gefangenen sollen die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden.