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JStVollzG NRW

§ 21 Einkauf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/21#abs-1 (1) Gefangene dürfen von ihrem Hausgeld oder von ihrem Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. Im offenen Vollzug untergebrachten Gefangenen kann der Einkauf auch ohne Vermittlung der Anstalt gestattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/21#abs-2 (2) Verfügen Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihnen gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/21#abs-3 (3) Im Einzelfall kann Gefangenen auf Antrag gestattet werden, andere als in Absatz 1 genannte Gegenstände über sichere Bezugsquellen zu erwerben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/21#abs-4 (4) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

Abschnitt 4

Außenkontakte

§ 20 § 22