Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendschutzsatzung
JSS§ 6 Pflichten des Anbieters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JSS/6#abs-1 (1) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung und ihrer Nutzung erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JSS/6#abs-2 (2) Der Anbieter teilt der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche Sendungen der Vorsperrung unterliegen.