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# § 6 JSS (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten des Anbieters

Jugendschutzsatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung und ihrer Nutzung erhält.

(2) Der Anbieter teilt der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche Sendungen der Vorsperrung unterliegen.

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Zitiervorschlag: § 6 JSS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JSS/6

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