Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendschutzsatzung
JSS§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).