Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).
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Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).