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§ 1 JSS (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Jugendschutzsatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete private Fernsehangebote. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).