Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 16 Prüfungsgebühr

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/16#abs-1 (1) Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile der Prüfungsabschnitte „mündlich-praktischer Teil“ und „jagdliches Schießen“ gemäß § 15 Abs. 1 werden 65 vom Hundert der Prüfungsgebühr erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/16#abs-2 (2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 15 § 17