Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
JMBStiftG§ 9 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/9#abs-1 (1) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors oder der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/9#abs-2 (2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor oder die Direktorin in fachlichen Fragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/9#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/9#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.