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# § 9 JMBStiftG — Beirat

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors oder der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor oder die Direktorin in fachlichen Fragen.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 9 JMBStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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