Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
JMBStiftG§ 2 Zweck der Stiftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/2#abs-2 (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JMBStiftG/2#abs-3 (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.