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JI-RL

Art 50 Gegenseitige Amtshilfe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass seine Aufsichtsbehörden einander maßgebliche Informationen übermitteln und Amtshilfe gewähren, um diese Richtlinie einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-2 (2) ►C2 Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. ◄ Dazu kann insbesondere auch die Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-3 (3) Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-4 (4) Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Richtlinie oder gegen das Unionsrecht verstoßen würde oder gegen das Recht des Mitgliedstaats, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-5 (5) Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde erläutert gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-6 (6) Die ersuchten Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-7 (7) Ersuchte Aufsichtsbehörden verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen haben, keine Gebühren. Die Aufsichtsbehörden können untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/50#abs-8 (8) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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