Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/13#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.