Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

JFAngAusbV

§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2025

Bund

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Fachliche Sachbearbeitung“,
2.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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